Ludwigshafen. Nach Auffassung des Gerichts bestehe für Eltern regelmäßig eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit, hinter die andere soziale Aspekte, wie etwa das Lebensalter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, zurücktreten müssten (Az.: 8 Ca 2824/04). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Ihr Arbeitgeber hatte sich entschlossen, einen Teil des Produktionsbereichs auszulagern und deshalb 41 Arbeitsplätze abzubauen. Bei der Auswahl der betroffenen Mitarbeiter ließ er sich von einem Punktesystem leiten, wonach unter anderem Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt wurden. Trotz ihrer Kinder erreichte die Klägerin eine so geringe Punktzahl, dass ihr gekündigt wurde. Das Arbeitsgericht hielt dem Arbeitgeber vor, seine Sozialauswahl falsch gewichtet zu haben. So nahmen die Richter insbesondere daran Anstoß, dass ein Kind etwa genau so bewertet wurde wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Das Gericht räumte zwar ein, dass das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein solches Punktesystem gebilligt habe. In der heutigen Zeit sei es jedoch mit Blick auf die "katastrophalen Geburtenraten" nicht mehr zu verantworten.
Mitarbeiter mit Kindern sind bei Kündigung besonders schutzbedürftig
Arbeitnehmer mit Kindern sind bei betriebsbedingten Kündigungen besonders schutzbedürftig. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hervor.