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Luftsicherheit: EU und LBA vereinfachen Regelung

08.02.2013 13:55 Uhr
Luftsicherheit: EU und LBA vereinfachen Regelung
Müssen künftig vor ihrer Verladung "sicher" gemacht werden: Luftfrachtsendungen
© Foto: Lufthansa

Unternehmen können sich an einem Standort sowohl als „Bekannter Versender“ als auch als „Reglementierter Beauftragter“ zulassen lassen.

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Braunschweig. Ab sofort können sich Unternehmen an einem Standort sowohl als „Bekannter Versender“ als auch als „Reglementierter Beauftragter“ vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zulassen lassen. Das kündigte Frank Beyer, LBA-Referent Luftsicherheit, am Donnerstag auf einer Informationsveranstaltung seines Hauses in Braunschweig an. Bislang war diese Regelung rechtlich nicht möglich gewesen.

Grundvoraussetzungen für das Konstrukt sind: die Unternehmen müssen beim LBA jeweils eine Zulassung zum Bekannten Versender und zum Reglementierten Beauftragen beantragen. Zudem benötigt das Unternehmen für jeden Bereich jeweils einen eigenen Luftsicherheits-Beauftragten. So genannte „In-Sich-Geschäfte“ zwischen beiden Bereichen sind aber laut Beyer auch künftig ausgeschlossen. Sprich: Der Unternehmensteil „Bekannter Versender“ darf seine Luftfrachtsendungen nicht über den Unternehmensteil „Reglementierter Beauftragter“ abwickeln lassen. Der große Vorteil der neuen Regelung: „Das Personal im Lager- und Kommissionier-Bereich kann für beide Bereiche arbeiten – wenngleich unter der Kontrolle des jeweiligen Luftsicherheits-Beauftragten“, so der LBA-Referent.

Mit dieser Neuregelung kommen die EU und das LBA Hersteller-Unternehmen entgegen, die sowohl selbst Teile produzieren als auch Logistikdienstleistungen für andere Firmen organisieren. (eh)

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