Wenn die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers den Unfallschaden anhand der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsakte sowie aufgrund der Angaben des Geschädigten reguliert, weil sich der eigene Versicherungsnehmer nicht meldet, dann kann dieser später eine „Überregulierung“ der Versicherung nicht geltend machen. Reicht der Versicherungsnehmer später Unterlagen ein, aus denen sich Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch des Gegners nach Grund und Höhe ergeben können, kann er insoweit keinen Regress nehmen. OLG Frankfurt/Main Urteil vom 20. Juni 2006 Aktenzeichen: 3 U 202/05
Kurz und bündig: Das Versicherungsrechtsurteil
Wer sich als Versicherungsnehmer sich nicht rechtzeitig meldet, kann seiner Versicherung keine „Überregulierung" vorwerfen