Wer nachweisen will, dass er einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid rechtzeitig per Telefax an das Finanzamt abgesendet hat, kann sich dazu nicht auf seine Telekom-Rechnung berufen. Der für die Absendung des Telefaxes Verantwortliche muss alles Mögliche und Zumutbare tun, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen. Diese Pflicht endet erst dann, wenn feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist. Erforderlich ist daher die Vorlage eines entsprechenden Telefax-Sendeberichts mit „OK“-Vermerk. (pop/aru) Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 9. August 2006 Aktenzeichen: 3 K 2576/03
Kurz und bündig: Das Steuerrechtsurteil
Telekom-Rechnung kein Beweis für rechtzeitigen Zugang des Einspruchs bei der Finanzbehörde