Auch unter Kaufleuten kommt ein Darlehensvertrag nicht allein durch ein Vertragsangebot der einen und das Schweigen der anderen Seite zustande. Schweigen auf ein Vertragsangebot ist, auch im Handelsverkehr, grundsätzlich nicht als Zustimmung anzusehen. Vielmehr ist auch dort die Annahme eines Vertragsangebots erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach Treu und Glauben ausnahmsweise ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich ist. BGH Urteil vom 12. Dezember 2006 Aktenzeichen: XI ZR 19/06
Kurz und bündig: Das Handelsrechtsurteil
Auch im Handelsverkehr bedarf es für einen Vertragsschluss der ausdrücklichen Annahme eines Angebots – Schweigen reicht grundsätzlich nicht aus