Der Betreiber einer Autowaschanlage muss bei Beschädigungen an einem Kundenfahrzeug nachweisen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Dies ist der Fall, wenn die Anlage gemäß den Herstellerangaben durch deren Servicemitarbeiter oder eigenes geschultes Personal kontrolliert und gewartet wurde. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Anlage lediglich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Oberlandesgericht Düsseldorf 16. Dezember 2003 Aktenzeichen: 21 U 97/03
Kurz + Bündig: Schlecht gewaschen
Fahrzeugschäden durch Waschanlage