Frachtführer, die durch ein gemeinsames Frachtförderungssystem verbunden sind, können zur Erledigung eines Kundenauftrags untereinander selbständige Frachtführerverträge eingehen. Ein Verzögerungsschaden eines ersten Frachtführers gegenüber dem nächsten aus CMR setzt einen wirksam erklärten Vorbehalt voraus. OLG Frankfurt Urteil vom 6. Juli 2004 Aktenzeichen: 8 U 151/04
Kurz + Bündig: Frachtführer
Vertragliche Verhältnisse mehrerer Frachtführer