Ein Arbeitgeber darf in dem Arbeitszeugnis einer Angestellten, gegen die er Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt hat, nicht erwähnen, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren läuft. Bis zur Verurteilung gilt nämlich insoweit auch für die Angestellte die allgemeine Unschuldsvermutung. LAG Düsseldorf Urteil vom 3. Mai 2005 Aktenzeichen: 3 Sa 359/05
Kurz + Bündig: Falsches Zeugnis
Unschuldsvermutung gilt auch im Arbeitszeugnis