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Gericht: Nachtfahrverbot für Lastwagen auf Bundesstraße zulässig

18.08.2006 15:07 Uhr

Verwaltungsgericht lehnt Antrag schwäbischer Firmen ab, das Nachtfahrverbot für LKW auf der B 25 außer Kraft zu setzen

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Ansbach/Dinkelsbühl. In der bayernweit ersten Gerichtsentscheidung zum Mautausweichverkehr hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Schutz der Anwohner über die Interessen der Wirtschaft gestellt. In einem Eilverfahren lehnte das Verwaltungsgericht heute den Antrag mehrerer schwäbischer Firmen ab, das Nachtfahrverbot für Lastwagen auf der Bundesstraße 25 in Westmittelfranken außer Kraft zu setzen. Nach Ansicht des Gerichts ist es seit Einführung der Autobahnmaut zu einem erheblichen Anstieg des Schwerverkehrs auf der B 25 gekommen. Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ein Fahrverbot daher zulässig. Auf dem Abschnitt der B 25 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen (Landkreis Ansbach) wird seit kurzem ein Nachtfahrverbot erprobt. Damit soll der Mautausweichverkehr von der Autobahn A 7 Würzburg-Ulm eingedämmt werden. Gegen das Verbot, das zunächst für sechs Monate gilt, waren 13 Speditionsunternehmen aus dem Raum Augsburg und dem Landkreis Donau-Ries vorgegangen. Sie machten geltend, dass ihnen dadurch der Betrieb erschwert würde und erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Nach Darstellung der Kläger wurde die B 25 schon seit jeher als Abkürzungsstrecke aus dem schwäbischen Raum genutzt. Das Gericht hielt dagegen fest, dass der Schwerlastverkehr seit Einführung der Autobahnmaut erheblich zugenommen habe. Nach Feststellungen des Straßenbauamtes Ansbach würden auch die Lärmgrenzwerte deutlich überschritten. Das Gericht hob hervor, dass die Straßenverkehrsordnung Verkehrsbeschränkungen zum Schutze der Bevölkerung ausdrücklich zulasse. Es sei der Wille des Gesetzgebers, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen nicht von der Autobahn auf andere Straßen, insbesondere Ortsdurchfahrten, ausweichen zu lassen. Ein generelles Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr – mit Ausnahme des Regionalverkehrs - dürfe deshalb erlassen werden. Damit könne unter Umständen auch der bisherige Durchgangsverkehr gezwungen sein, die Autobahn oder andere Strecken zu benützen. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts kam daher zu der Auffassung, dass die Klage der Fuhrunternehmer insgesamt erfolglos bleiben werde. (dpa/tz)

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