überqueren, die im Mittelbereich zudem durch eine zweigleisige Straßenbahntrasse unterbrochen war. Obwohl in etwa 20 Metern Entfernung eine Fußgängerüberwegung mit Ampelanlage installiert war, lief er bei Regen, Schneefall und Hagel mit aufgespanntem Regenschirm im Einmündungsbereich einer weiteren Straße direkt über die Fahrbahn. Dabei wurde er von einem Pkw erfasst und verletzt. Für ein Klageverfahren gegen den Fahrzeugführer begehrte der Fußgänger jetzt Prozesskostenhilfe. Sein Antrag wurde jedoch auch in zweiter Instanz abgewiesen. Wer als Fußgänger eine so breite und stark befahrene Straße – noch dazu im Einmündungsbereich einer weiteren Straße und bei schlechten Sichtverhältnissen – überquere, ohne einen nahegelegenen Fußgängerüberweg zu nutzen, handele grob fahrlässig, so das OLG Celle. Der Kraftfahrzeugführer sei dagegen völlig schuldlos, und auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete vollständig zurück. OLG Celle Beschluss vom 19. September 2005 Aktenzeichen: 14 W 32/05
Fußgänger müssen Ampel benutzen
Kraftfahrzeugführer haften nicht bei grobem Verschulden von Passanten