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Flutkatastrophe: Bundesländer erlassen Fahrverbotsausnahmen

27.07.2021 10:33 Uhr
Lkw, Hochwasser, Erftkreis
Die Ausnahmeregelungen sollen Hilfen für die Katastrophengebiete erleichtern
© Foto: Geisler-Fotopress/Christoph Hardt/Geisler-Fotopres/dpa/picture alliance /

Die bis vorerst bis 1. beziehungsweise 31. August geltenden Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden und der Versorgung der Bevölkerung stehen.

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+++ Diese Meldung wurde am 27. Juli aktualisiert +++

Köln. Laut des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) herrschen noch bis 1. August beziehungsweise in Rheinland-Pfalz bis zum 31. August Ausnahmeregeln für Wochenends- und Feiertagsverbote. Das BAG teilte mit, dass alle Länder von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot zu machen. Diese Regelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden und der Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten. In Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.

Diese Ausnahmen zu Lenk-und Ruhezeiten gelten bis Anfang oder Ende August

  1. Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden
  2. Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten
  3. Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Dabei ist laut BAG zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. (ste)

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