EU-Kommission verabschiedet strengere Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr

21.01.2004 09:06 Uhr

Die Europäische Kommission hat in einer neuen Verordnung erstmals eine EU-weit geltende Liste von Gegenständen verabschiedet, die in Flugzeugen verboten sind. Dazu gehören Schusswaffen und Messer aber auch Sportgeräte wie Golfschläger und Angelruten. Die komplette Liste hier im Überblick.

Brüssel. Ziel der Rechtsvorschrift ist es, Reisende, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, klar und unmissverständlich darüber zu informieren, welche Gegenstände bei den Sicherheitskontrollen einbehalten werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Schusswaffen, einer Reihe scharfer, spitzer und stumpfer Objekte sowie Chemikalien und explosive Materialien. Die Kommission unternimmt mit der Verordnung einen weiteren Schritt, durch harmonisierte Vorschriften hohe Luftsicherheitsstandards in der zivilen Luftfahrt zu erreichen, erklärte die für Transport zuständige EU-Kommissarin, Loyola de Palacio. Die Regel verpflichtet die nationalen Behörden, Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs über den Inhalt der Liste zu informieren. So könnte sie zum Beispiel im Check-in-Bereich der Flughäfen ausgehängt werden. Reisende wären so in der Lage die verbotenen Gegenstände anderweitig unterzubringen. Allerdings handelt es sich bei dem Katalog nicht um eine endgültige Version, da oft neue Arten von Waffen als potenziell gefährlich bewertet werden. Für den Fall, dass eine Behörde einen Gegenstand verbietet, der nicht auf der EU-Liste steht, müssen die Fluggäste noch vor der Abfertigung darüber informiert werden. Die Kommission hat außerdem eine Liste von Gegenständen verabschiedet, die in den Frachträumen von Flugzeugen (d.h. im aufgegebenen Gepäck) verboten sind. EU-Liste: Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs mitgenommen werden: a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich: Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.) Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte) Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen Signalpistolen Startpistolen Spielzeugpistolen aller Art Druckluftwaffen Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole Armbrüste Katapulte Harpunen und Harpunenabschussgeräte Viehtötungsapparate Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren. b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich: Äxte und Beile Pfeile und Wurfpfeile Kanthaken Harpunen und Speere Eispickel Schlittschuhe alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen. Fleischerbeile Macheten Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette) Säbel, Schwerter und Degen Skalpelle Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm Ski- und Wanderstöcke Wurfsterne Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen. c) Stumpfe Instrumente jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich: Baseball- und Softball-Schläger Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke Cricketschläger Golfschläger Hockeyschläger Lacrosseschläger Kayak- und Kanupaddel Skateboards Billiardstöcke Angelruten Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich: Munition Sprengkapseln Detonatoren und Zünder Sprengstoffe und Explosivkörper Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände Granaten aller Art Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen. Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen) Überallzündhölzer Rauchkanister oder Rauchpatronen Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol. Farbe in Sprühdosen Terpentin und Farbverdünner Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol. e) Chemische und toxische Stoffe alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich: Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope Gifte Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren spontan entzündliches oder brennbares Material Feuerlöscher Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden: Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe Gase: Propan, Butan Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben (1) Dabei handelt es sich um den nach der Verordnung 2320/2002 eingesetzten Regelungsausschuss.

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