Brüssel. Ziel der Rechtsvorschrift ist es, Reisende, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, klar und unmissverständlich darüber zu informieren, welche Gegenstände bei den Sicherheitskontrollen einbehalten werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Schusswaffen, einer Reihe scharfer, spitzer und stumpfer Objekte sowie Chemikalien und explosive Materialien.
Die Kommission unternimmt mit der Verordnung einen weiteren Schritt, durch harmonisierte Vorschriften hohe Luftsicherheitsstandards in der zivilen Luftfahrt zu erreichen, erklärte die für Transport zuständige EU-Kommissarin, Loyola de Palacio.
Die Regel verpflichtet die nationalen Behörden, Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs über den Inhalt der Liste zu informieren. So könnte sie zum Beispiel im Check-in-Bereich der Flughäfen ausgehängt werden. Reisende wären so in der Lage die verbotenen Gegenstände anderweitig unterzubringen.
Allerdings handelt es sich bei dem Katalog nicht um eine endgültige Version, da oft neue Arten von Waffen als potenziell gefährlich bewertet werden. Für den Fall, dass eine Behörde einen Gegenstand verbietet, der nicht auf der EU-Liste steht, müssen die Fluggäste noch vor der Abfertigung darüber informiert werden.
Die Kommission hat außerdem eine Liste von Gegenständen verabschiedet, die in den Frachträumen von Flugzeugen (d.h. im aufgegebenen Gepäck) verboten sind.
EU-Liste:
Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs mitgenommen werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
Signalpistolen
Startpistolen
Spielzeugpistolen aller Art
Druckluftwaffen
Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
Armbrüste
Katapulte
Harpunen und Harpunenabschussgeräte
Viehtötungsapparate
Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
Äxte und Beile
Pfeile und Wurfpfeile
Kanthaken
Harpunen und Speere
Eispickel
Schlittschuhe
alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge
Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.
Fleischerbeile
Macheten
Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
Säbel, Schwerter und Degen
Skalpelle
Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
Ski- und Wanderstöcke
Wurfsterne
Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.
c) Stumpfe Instrumente
jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
Baseball- und Softball-Schläger
Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
Cricketschläger
Golfschläger
Hockeyschläger
Lacrosseschläger
Kayak- und Kanupaddel
Skateboards
Billiardstöcke
Angelruten
Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts
d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
Munition
Sprengkapseln
Detonatoren und Zünder
Sprengstoffe und Explosivkörper
Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
Granaten aller Art
Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.
Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
Überallzündhölzer
Rauchkanister oder Rauchpatronen
Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.
Farbe in Sprühdosen
Terpentin und Farbverdünner
Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
e) Chemische und toxische Stoffe
alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
Gifte
Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
spontan entzündliches oder brennbares Material
Feuerlöscher
Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden:
Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe
Gase: Propan, Butan
Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln
Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut
Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope
Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien
Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben
(1) Dabei handelt es sich um den nach der Verordnung 2320/2002 eingesetzten Regelungsausschuss.