Luxemburg. Das deutsche Nachtflugverbot für den Schweizer Flughafen Zürich kann bleiben. Das EU-Gericht erster Instanz wies am Donnerstag in Luxemburg eine Klage der schweizerischen Regierung ab. Die Richter entschieden, die deutschen Maßnahmen gegen den Fluglärm seien dem Zweck angemessen und widersprächen nicht dem Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
Deutschland hatte 2003 angeordnet, dass Flugzeuge im Anflug auf Zürich zwischen 21 Uhr und 7 Uhr nicht mehr über deutsches Gebiet fliegen dürfen. Die Schweiz klagte gegen die EU-Kommission, weil diese das deutsche Verbot gebilligt hatte.
In Baden-Württemberg wurde das Urteil mit Erleichterung aufgenommen. Die Sperrzeiten seien "ein elementarer und unverzichtbarer Mindestschutz gegen den Fluglärm zugunsten der Bevölkerung in Südbaden", sagte Verkehrsministerin Tanja Gönner (CDU).
Gegen das Urteil kann Beschwerde eingelegt werden, die dann zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt. Ob die Schweiz diesen Weg gehen wird, ließ Verkehrsminister Moritz Leuenberger offen. Das Gerichtsverfahren habe bei den Verhandlungen mit Deutschland "nie eine Rolle gespielt", sagte er in Bern. Die Diskussionen gingen nun weiter. Eine relativ rasche Lösung sei möglich, wenn sich alle "auf der Ebene der Vernunft" bewegten, betonte Leuenberger.
Das EU-Gericht urteilte, es gehe nicht um ein Verbot des Durchflugs auf dem Weg von und nach Zürich, sondern es handele sich "um eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege". Die Nähe zu einem "besonders lärmempfindlichen" Fremdenverkehrsgebiet wie dem Südschwarzwald rechtfertige das Nachtflugverbot für den Anflug über deutsches Gebiet auf Zürich.
Die Richter antworteten damit auf das Schweizer Argument, an anderen deutschen Flughäfen gebe es keine solchen Beschränkungen. Die deutschen Maßnahmen stünden "in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel". Deutschland verfüge «über keine anderen Möglichkeiten zur Lärmverringerung». Auch eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs liege nicht vor. Lärmschutz gehöre "zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" und rechtfertige daher auch Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs.
Bis 2001 war die Nutzung des Luftraums durch ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt. Nachdem Verhandlungen zur Verlängerung des Abkommens gescheitert waren, hatte Deutschland das Nachtflugverbot 2003 erlassen. (dpa)