Brüssel. Deutschlands strengere Vorschriften für türkische Fahrer im türkisch-deutschen Güterverkehr sind berechtigt, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der Türkei hat und der Lkw in der Bundesrepublik zugelassen ist. Mit dieser Ansicht stellte sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Jean Mischo, in seinen Schlussanträgen am Dienstag (13. Mai) auf die Seite der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) im Rechtsstreit mit dem türkischen Lkw-Fahrer Eran Abatay und vier seiner Landsleute (Aktenzeichen C-317/01 und C-369/01). Ihrer Ansicht nach brauchen sie im bilateralen Verkehr keine deutsche Arbeitsgenehmigung. Die Verschärfung dieser deutschen Regelung seit 1996 verstoße gegen das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963, wonach für türkische Arbeiter neue Beschränkungen für den EU-Arbeitsmarkt verboten seien. Der EuGH-Generalanwalt hielt dagegen, dass Herr Abatay nicht dem "regulären deutschen Arbeitsmarkt" angehört, sondern dem der Türkei. Der nationale Marktzugang aber werde "ausschließlich" vom EU-Land geregelt. Das Urteil wird nach der Sommerpause erwartet. (vr/dw)
EU-Anwalt: Deutsche Regeln für türkische Fahrer rechtens
Marktzugang wird im bilateralen Verkehr ausschließlich vom EU-Land geregelt