Ratingen/Hannover. In der Rechtsfrage um die Verwendung der Bezeichnung „Post“ hat TNT Post einen Erfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz eine Klage der Deutschen Post AG gegen die Verwendung der Bezeichnung "EP Europost" (AZ BGH: I ZR 79/06) abgewiesen. Mit diesem Urteil bestätige der Bundesgerichtshof, dass die Bezeichnung Post ein beschreibender Begriff ist und die Benutzung in beschreibender Form – auch als Teil eines Unternehmensnamens –zulässig sei. „Der Versuch der Deutschen Post AG, uns trotz der Marktöffnung das Führen des Begriffs Post im Namen zu untersagen, ist damit zum wiederholten Mal gescheitert“, so Mario Frusch, CEO von TNT Post Deutschland zur Gerichtsentscheidung. „Für den Wettbewerb im deutschen Postmarkt ist dies ein positives Signal. Wie schon beim Urteil zum Post-Mindestlohn vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Dezember 2008 wurde hier erneut bestätigt, dass die Versuche, den Wettbewerb im Postmarkt zu bremsen oder ganz zu verhindern, auf Dauer vor Gericht keinen Bestand haben.“ Die Deutsche Post AG habe im Jahr 2000 die Bezeichnung Post als Wortmarke angemeldet und nach der Eintragung 2003 unter anderem den TNT-Konzern wegen angeblicher Verletzung der Marke verklagt. Verschiedene Gerichte haben laut TNT die Klagen bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof habe nun in diesem Fall letztinstanzlich für Klarheit gesorgt. TNT Post sei zuversichtlich, dass weitere Gerichte der Argumentation des Bundesgerichtshofs folgen und noch anhängige Klagen ebenfalls abweisen werden. (sv)
Deutsche Post hat kein Monopol auf „Post“-Bezeichung
In der Rechtsfrage um die Verwendung der Bezeichnung „Post“ hat TNT Post einen Erfolg errungen