Der Kläger, eine Transportversicherung, klagte aus abgetretenem Recht gegen die Deutsche Post AG. Der Versicherungsnehmer des Klägers hatte sieben Einschreibebriefe zum Versand aufgegeben, die nach seiner Angabe Uhren und Uhrenarmbänder enthalten haben. Die Schreiben kamen beim Empfänger nicht an, weil – so die Behauptung des Klägers – Mitarbeiter der Beklagten die Sendungen geöffnet und den Inhalt entwendet hätten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von Schadensersatz, weil Uhren und Armbänder ihrer Auffassung nach nicht per Einschreibebrief hätten versendet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof ließ diese Frage offen, weil die entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde. Entscheidend war für die Richter vielmehr, ob die Beklagte für den Verlust der Sendungen überhaupt haften müsse. Dies verneinten sie: Der Kläger könne nämlich ein Verschulden der Beklagten nicht hinreichend darlegen. Zwar müsse auch die Beklagte wegen ihres besseren Informationsstandes grundsätzlich umfassend erklären, wann, wie und wo ein Sendungsverlust eingetreten sei. Die Beklagte müsse dazu aber bei Briefsendungen keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen einrichten. Briefe seien – anders als Pakete – nicht für den Versand wertvoller Waren gedacht, sondern enthielten in der Regel individuelle Gedankenerklärungen. Aus deren Verlust entstehe aber im Allgemeinen kein materieller Schaden, so dass ein Briefbeförderer im Interesse eines Massenversands zu günstigen Preisen auf Schnittstellenkontrollen verzichten dürfe. (pop/aru) BGH Urteil vom 14. Juni 2006 Aktenzeichen: I ZR 136/03
Das Urteil der Woche: Keine Schnittstellenkontrolle bei Briefsendungen
Die Grundsätze für Paketsendungen gelten bei Briefen nicht