Der Betroffene nannte einen Fuhrpark mit 20 Lastkraftwagen sein Eigen. Bei einer Verkehrskontrolle fiel eines der Fahrzeuge wegen zahlreicher Mängel auf, insbesondere im Bereich der Bremsen und der Lenkung. Das Amtsgericht verurteilte den Mann daraufhin wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens im verkehrsunsicheren Zustand zu einer Geldbuße von 500 Euro. Das wollte der Betroffene so nicht hinnehmen und legte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein. Schließlich habe er, so seine Argumentation, einen Kraftfahrzeugmechaniker mit der Wartung und Pflege seines Fuhrparks beauftragt, und außerdem habe er diesen Kraftfahrzeugmechaniker von einem seiner kaufmännischen Angestellten überwachen lassen. Außerdem sei er bereits zuvor zweimal wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit belangt worden – dies müsse sich insoweit zu seinen Gunsten auswirken, als dass eine Dauerordnungswidrigkeit anzunehmen sei und nicht drei einzelne Taten. Das Oberlandesgericht Hamm überzeugte dies nicht: Der Betroffene habe seine Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zwar auf andere Personen übertragen dürfen. Dann jedoch bleibe immer noch ein Überwachungspflicht für diese Personen bestehen. Der Betroffene hätte zunächst stichprobenartig unangekündigte Kontrollen des mit der Wartung betrauten Angestellten durchführen müssen. Dabei wäre ihm die offenkundige Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs aufgefallen. Für die Verletzung seiner Überwachungsverpflichtung müsse der Betroffene nun auch geradestehen. Dabei könne ihm auch die Häufung der Vorfälle nicht zugute kommen. Als Verantwortlicher habe er jede vorherige Ordnungswidrigkeit zum Anlass nehmen müssen, die geforderten Kontrollen durchzuführen. (pop/aru) OLG Hamm Beschluss vom 26. Mai 2006 Aktenzeichen: 2 Ss OWi 175/06
Das Urteil der Woche: Fahrzeugzustand immer überwachen
Wer als Fahrzeughalter die Überwachungspflicht für den technischen Zustand der Fahrzeuge auf Angestellte überträgt, muss diese stichprobenartig kontrollieren.