Erfurt. Wechselt ein Unternehmen den Eigentümer, muss die Belegschaft umfassend darüber informiert werden. Möglich sei zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses umfassen müsse. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt verwiesen (8 AZR 305/05). So sei unter anderem der Erwerber genau zu benennen und es müsse sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Geschehe das nicht, werde das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer verletzt. Beschäftigte können nach Unterrichtung über den Betriebswechsel innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber übergeht. Im konkreten Fall war eine frühere Beschäftigte einer Rehabilitationsklinik in Bayern mit ihrer Klage vor dem Achten Senat in Erfurt erfolgreich. Anders als die Vorinstanzen entschieden die obersten Arbeitsrichter, dass das Arbeitsverhältnis der Frau mit ihrem alten Arbeitgeber fortbestehe, da dessen Informationsschreiben fehlerhaft war. (dpa/aru)
Das Urteil der Woche: Belegschaft muss ausreichend über Betriebswechsel informiert werden
Bei einem Betriebswechsel muss die Belegschaft ausreichend informiert werden. Sonst kann das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbestehen.