Bundeskartellamt mahnt Deutsche Post ab

04.11.2004 19:15 Uhr

Das Bundeskartellamt ist nach einer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Deutsche Post konkurrierende Postdienstleistungsunternehmen bei "postvorbereitenden Leistungen" behindert beziehungsweise diskriminiert.

Das Amt beabsichtigt, der Post dieses Verhalten zu untersagen. Die betroffenen postvorbereitenden Leistungen umfassen insbesondere das Vorsortieren von Briefsendungen und deren Einlieferung in die Briefzentren der Deutschen Post bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm. Nach ihrer derzeitigen Praxis gewährt die Post Großunternehmen für vorsortierte und in den Briefzentren angelieferte Massensendungen Rabatte in Höhe von 3 bis 21 Prozent. Konkurrierenden Postdienstleistungsunternehmen verweigert sie diese Preisvorteile, wenn die eingelieferten Briefe nicht lediglich von einem einzelnen Absender stammen. Dies betrifft insbesondere die so genannten Konsolidierer, die Briefsendungen von kleinen und mittleren Unternehmen bündeln, vorsortieren und bei der Post einliefern. Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes blockiert die Post so den Markteintritt konkurrierender Postdienstleister. Gleichzeitig diskriminiert sie solche Postdienstleister, die nicht für Großkunden tätig sind. Mit ihrem Verhalten verstößt die marktbeherrschende Deutsche Post gegen das Missbrauchsverbot des deutschen und des europäischen Kartellrechts. Sie kann sich nach Auffassung des Bundeskartellamtes dabei nicht auf die Exklusivlizenz berufen, die ihr im Postgesetz eingeräumt wurde. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Bestimmungen. Wie die EU-Kommission in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, verstößt das deutsche Postgesetz insoweit gegen europäisches Recht, als es postvorbereitende Dienste bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm exklusiv der Deutschen Post vorbehält. Die Berufung auf eine rechtswidrige nationale Vorschrift kann eine Behinderung oder Ungleichbehandlung anderer Unternehmen aber nicht rechtfertigen. Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Post diese Bedenken in einem Abmahnschreiben mitgeteilt. Vor Erlass einer endgültigen Verfügung hat das Unternehmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.

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