Deutsche Finanzbehörden dürfen keine Kraftfahrzeugsteuer auf im EU-Ausland zugelassene und versteuerte Lkw erheben, die in der Bundesrepublik Deutschland Binnenverkehre mit einer vom Zulassungsstaat rechtmäßig erteilten Kabotagegenehmigung durchführen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der Fall: Die Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sárl ist eine Ge-sellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Auf den Namen der Gesellschaft waren fünfzehn Lkw in Luxemburg zugelassen, für die sie die luxemburgische Kraftfahrzeugsteuer entrichtete. Außerdem erteilten ihr die luxemburgischen Behörden Kabotagegenehmigungen, mit denen ein Verkehrsunternehmer, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, zum Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Die Gesellschaft beschäftigte acht Fahrer, die in Deutschland lebten. Die deutschen Behörden waren der Ansicht, dass die Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein und dort die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen müssten. Das Finanzgericht Münster hatte jedoch Zweifel und wendete sich an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) spricht von einem "niederschmetternden Urteil" und einer "Abfuhr an das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht". Hauptgeschäftsführer Karlheinz Schmidt zur VR: "Jetzt werden die Transporte zwar weiterhin durch Deutschland rollen, aber die Fuhrparke werden ins Ausland verlegt." Die Bundesländer hätten es versäumt, die deutsche Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen des Maut-Gesetzgebungsverfahrens an europäisches Niveau anzugleichen. Schmidt: "Nun sitzen die Länder am kurzen Ende. Der Bund wird künftig erst recht kein Geld mehr rausrücken." (vr/awa)
BGL kritisiert EuGH-Urteil zur Kraftfahrze
Deutsches Güterkraftgewerbe fürchtet verstärkten Trend Ausflaggen