Karlsruhe. Die Deutsche Post darf den Paket-Schnelldienst Transoflex nicht übernehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Dienstag eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2001. Mit dem Urteil untersagte das Karlsruher Gericht zugleich eine ursprünglich angestrebte knapp 25-prozentige Minderheitsbeteiligung der Post bei Transoflex. Bereits mit dem Erwerb von fast einem Viertel des Transoflex-Stammkapitals verstärke die Deutsche Post die eigene marktbeherrschende Stellung, befand das Gericht. Der Kartellsenat verwarf die Beschwerde der Post gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG),Düsseldorf vom vergangenen Jahr. Laut BGH hat die Deutsche Post bei der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher (B2C) einen Marktanteil von fast 65 Prozent. Zwar befasse sich Transoflex bisher ausschließlich mit Lieferungen von Geschäftskunden für Geschäftskunden (B2B), besitze aber das Potenzial für eine Ausweitung auf andere Geschäftsfelder. Die Post wäre dem Urteil zufolge schon mit dem 1997 angezeigten Einstieg in Höhe von 24,8 Prozent bei Transoflex in der Lage, deren Vordringen auf den B2C-Paketmarkt zu bremsen und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern. Die Post reagierte gelassen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und hat angekündigt, ihre Minderheitsbeteiligung am Paket- Schnelldienst Transoflex zu verkaufen. (dpa)
BGH-Urteil: Deutsche Post darf Paketdienst Transoflex nicht übernehmen
Gericht bestätigt Verfügung des Kartellamts aus dem Jahr 2001. Post darf durch den Erwerb einer Beteiligung an Transoflex ihre marktbeherrschende Stellung nicht weiter verstärken.