Mainz. Eine solche Verfallsklausel sei unangemessen kurz. Die Frist sollte drei Monate nicht unterschreiten, meinten die Richter (Beschluss vom 24.04.2007 - Az.: 11 Ta 102/07). Das Gericht bewilligte mit seinem Spruch einer Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe für die Klage auf Zahlung restlicher Lohnansprüche. Ihr Arbeitgeber hatte die Erfolgsaussichten der Klage unter anderem mit dem Hinweis bezweifelt, die Ansprüche seien verfallen. Denn nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages seien, müssten Lohnansprüche bereits innerhalb eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden. Diese Frist habe die Klägerin versäumt. Das LAG sah die Sache anders. Zwar seien so genannte Verfallsklauseln im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich zulässig. Sie dürften jedoch nicht zu knapp bemessen sein und insbesondere den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht widersprechen. Eine Frist von einem Monat sei nach diesen Grundsätzen zu knapp und daher unwirksam.
Beschluss: Einmonatige Verfallsklausel für Lohnansprüche ist nichtig
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Lohnansprüche schon nach einem Monat verfallen, ist nichtig. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.