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Bahn geht gegen GDL-Urabstimmung vor

27.07.2007 16:31 Uhr

Einstweilige Verfügung beantragt: Bahnführung hält Forderung der Lokführergewerkschaft für unrechtmäßig

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Berlin/Mainz/Frankfurt. Die Bahn verschärft ihren Kampf gegen drohende unbefristete Streiks und will nun auch die laufende Urabstimmung der Lokführergewerkschaft GDL juristisch stoppen. Beim Arbeitsgericht Mainz seien daher bereits eingereichte Anträge auf einstweilige Verfügungen erweitert worden, sagte ein Bahnsprecher heute in Berlin. Der bundeseigene Konzern wolle überprüfen lassen, ob eine Urabstimmung zulässig sei, die ein unrechtmäßiges Tarifziel verfolge. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) will die Befragung von rund 12.000 Mitgliedern dennoch fortsetzen. „Wir sehen dem Ganzen gelassen entgegen“, sagte ein Sprecher in Frankfurt. „Wir sind rechtlich auf der sicheren Seite und haben ein Recht auf einen Arbeitskampf.“ Das Ergebnis der Urabstimmung soll am 6. August vorgestellt werden. Gegen mögliche Streiks nach Ende der Abstimmung hatte die Bahn bereits einstweilige Verfügungen in Mainz sowie bei mehreren anderen Arbeitsgerichten beantragt. Nach Angaben der GDL soll sich als erstes an diesem Dienstag, den 31. Juli, das Arbeitsgericht Flensburg mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der Bahntochter DB Autozug befassen, am Mittwoch dann das Frankfurter Arbeitsgericht. Dort sollen nun auch weitere Aspekte des Streits zwischen Bahn und Gewerkschaft verhandelt werden. Das Arbeitsgericht Mainz habe sich für örtlich nicht zuständig erklärt und einen Antrag der Bahntochter Railion auf ein Verbot bundesweiter Lokführerstreiks nach Frankfurt verwiesen, bestätigte heute ein Gerichtssprecher. Grund dafür sei, dass die GDL in Frankfurt ansässig ist. Zunächst seien die Unterlagen aber noch nicht eingegangen, sagte ein Gerichtssprecher. Am kommenden Mittwoch, den 1. August, will das Gericht zudem über Anträge der GDL auf zwei einstweilige Verfügungen gegen die Bahn verhandeln. Die Gewerkschaft fordert, die Bahn dürfe nicht mehr behaupten, dass eine Teilnahme von Lokführern am Streik rechtswidrig sei, und sie dürfe Beschäftigten bei Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen keine Sanktionen androhen. (dpa)

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