Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, setzt regelmäßig seinen Arbeitsplatz auf´s Spiel. Denn auch wenn nur geringwertige Sachen entwendet werden, liegt grundsätzlich ein fristloser Kündigungsgrund vor. Harte Worte für die Klägerin, die sich gegen ihren Rauswurf wehren wollte, aber zunächst nur einen Aufschub erreichte. Die Arbeit-nehmerin hatte mit bereits abgeschriebener Ware den Betrieb des Beklagten verlassen wollen, war jedoch beobachtet und aufgehalten worden. Ihre Entschuldigung, die Ware sei sowieso zur Entsorgung vorgesehen, zog nicht. In jedem Fall hätte die Klägerin um Genehmigung bitten müssen, wenn sie sich nicht grob vertragswidrig verhalten wollte. Nur die Feststellung, dass dem Beklagten im konkreten Fall eine Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen wäre, bleibt der Arbeitnehmerin als letzter Strohhalm. Denn diese Interessenabwägung muss vom Gericht noch durchgeführt werden. Bundesarbeitsgericht 11. Dezember 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 36/03
BAG: Wer klaut, fliegt
Auch der Diebstahl nur geringwertiger Sachen ist ein fristloser Kündigungsgrund.