Der Arbeitnehmer war am 18. Dezember 1991 eingestellt und zum 31. Dezember 2001 gekündigt worden. Er klagte gegen den Arbeitgeber auf Versorgungsleistungen aus einer Betriebsrente, die bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit fällig war. Der Arbeitgeber verwies auf den Arbeitsvertrag, nachdem die Pensionszusage erst nach Ablauf der Probezeit gelten solle. Das Bundearbeitsgericht urteilte aber, dass die Probezeit mit zur Betriebszugehörigkeit zähle und gab dem Kläger Recht. Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 17/04.
BAG: Bereits der erste Arbeitstag zählt
Bei der Berechnung von Unverfallbarkeitsfristen in Bezug auf Versorgungleistungen ist die Probezeit miteinzurechnen