Mainz . Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Das gilt nach dem Richterspruch selbst dann, wenn der Chef seinem Mitarbeiter weiterhin den bisherigen höheren Lohn zahlt. Eine solche Versetzung sei allenfalls durch eine Änderungskündigung zulässig (Urteil vom 5. Juli 2007 – 11 Sa 43/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Der Mann war als Kabelmonteur tätig und auch in eine entsprechend hohe Entgeltgruppe eingestuft. Sein Arbeitgeber versetzte ihn allerdings in den Bereich Tiefbauarbeiten. Die dort tätigen Mitarbeiter wurden schlechter bezahlt, der Kläger behielt jedoch seine bisherige Vergütungsgruppe. Gleichwohl wehrte er sich gegen die Versetzung. Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe ein Direktionsrecht überschritten. Vielmehr müsse er dazu das bisherige Arbeitsverhältnis kündigen und dem Mitarbeiter zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der geänderten Beschäftigung anbieten. Allerdings müsse dies aus betrieblichen Gründen notwendig sein.
Arbeitsrecht: Keine Versetzung in Tätigkeitsbereich mit geringerer Bezahlung
Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter keine Tätigkeit mit geringeren Anforderungen zuweisen, die zudem normalerweise niedriger bezahlt wird.