Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen Überforderung

29.07.2009 15:21 Uhr

Urteil: Wer wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss nicht mit der sonst üblichen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen

Darmstadt. Wer wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss nicht mit der sonst üblichen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: L 9 AL 129/08). Wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündige, erhalte er zwar zu Recht erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen Arbeitslosengeld. Überforderung und unzumutbare Arbeitsbedingungen seien aber wichtige Kündigungsgründe. Geklagt hatte ein Busfahrer aus Hanau, der bei einem in Mörfelden- Walldorf ansässigen Unternehmen beschäftigt war. Der 41-Jährige kündigte schon nach zweieinhalb Monaten, weil die Arbeitsbedingungen inakzeptabel gewesen seien. So habe er auch an Wochenenden erst spät abends erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Zudem habe er mit mehreren Fahrtenschreiberkarten arbeiten müssen, um Überschreitungen bei den Lenkzeiten zu verdecken. Außerdem sei der Lohn nicht pünktlich gezahlt worden. Die schlechte Planung habe den Mann überfordert, urteilten die Richter. Das habe sich auch auf die Sicherheit des Busses, der oft mit Kindern besetzt gewesen sei, ausgewirkt. Deshalb sei die Kündigung nicht zu beanstanden, die Arbeitsbehörde müsse sofort das Arbeitslosengeld zahlen. (ak)

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