Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, wonach dem Kunden bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren für zusätzliche Buchungsarbeiten eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden kann, ist unwirksam. Sie verstößt ohne nähere Angabe zur Höhe gegen das Transparenzgebot. Amtsgericht Wuppertal, 7. November 2001, Aktenzeichen: 95 C 420/01
Aktuelles Urteil: Schlappe für Mobilfunkanbieter
Wenn Sie nicht wollen, das ihr Mobilfunkanbieter direkt von Ihrem Konto abbucht, dann darf dieser deswegen von Ihnen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen.