Viele Jahre hatte der Beklagte zu fixen Kosten Speditionsaufträge für eine Firma ausgeführt. Für die Verträge der beiden Vollkaufleute galten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der Fassung vor 1999. Nachdem zwei Sendungen verloren gingen, gab es Streit. Die Versicherung ersetzte der Firma zwar den Verlust, ließ sich aber deren Schadensersatzanspruch abtreten und klagte. Der Beklagte argumentierte, seine Haftung sei nach den neuen ADSp 1999 beschränkt. Er habe diese Bedingungen im Zeitraum des Sendungsverlustes ständig verwandt. Die Richter sahen das anders. Denn die Bedingungen waren nicht nach den allgemein für Änderungen geltenden Regeln in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Eine Unterwerfung unter die Neufassung kann auch unter Kaufleuten bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht durch Schweigen erfolgen. Zumindest muss bei deren erstmaliger Verwendung drucktechnisch auf die neuen Haftungsbeschränkungen hingewiesen werden. Landgericht Memmingen, 16. Januar 2002, Aktenzeichen: 2H S 961/01
Aktuelles Urteil: Neue ADSp ist zu vereinbaren
Spediteure müssen darauf hinweisen, wenn die neuen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in einem alten Vertrag gelten sollen.