Frankfurt/Main. Die Richter gaben in diesem Punkt der Klage eines Kraftfahrers gegen ein Entsorgungsunternehmen statt (Az.: 22 Ca 1730/05). Der Arbeitnehmer hatte über mehrere Jahre jeweils 1500 Euro Weihnachtsgeld erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen strich die Firma die Zahlung jedoch im vergangenen Jahr und verwies auf deren "Freiwilligkeitscharakter". Laut Arbeitsvertrag galt jedoch auch der Tarifvertrag, wonach grundsätzlich ein kleines Weihnachtsgeld zu zahlen sei. Die Richter sprachen den Arbeitnehmer schließlich die Zahlung von rund 200 Euro zu. Die vollständige Streichung einer Sondergratifikation sei unzulässig, solange im Tarifvertrag etwas anderes geregelt sei, sagte die Vorsitzende Richterin.
Aktuelles Urteil: Komplette Streichung von Sondergratifikation unzulässig
Sondergratifikationen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dürfen von Unternehmen nicht ohne weiteres komplett gestrichen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden.