Frankfurt/Main. Das geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter erklärten damit die ordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin am Frankfurter Flughafen für gegenstandslos (Az.: 1 Ca 2477/07). Die Arbeitnehmerin hatte sich mit dem Mitarbeiter eines Computerhandels angelegt, der von der Flughafengesellschaft Fraport regelmäßig nicht mehr benötigte Altgeräte aufkaufte. Dabei ging es um einen von der Sachbearbeiterin übernommenen Computer, der sich offenbar als mangelhaft herausstellte. Über E-Mails mit dem Fraport- Firmenlogo beschimpfte sie den Mitarbeiter und legte ihm „Betrug“ und „kriminelle Machenschaften“ zur Last. Der Beschimpfte beschwerte sich bei der Fraport, was die Kündigung zur Folge hatte. Laut Urteil hätte die Arbeitnehmerin zunächst abgemahnt werden müssen. Dies gelte besonders angesichts ihres Alters von 58 Jahren und der Tatsache, dass sie eine schwerbehinderte Tochter zu versorgen habe. Sie sei also bei einer Kündigung besonders schützenswert. Im Wiederholungsfall würde ein solches Fehlverhalten aber zur Kündigung ausreichen, sagte der vorsitzende Richter.
Aktuelles Urteil: Geschäftspartner des Arbeitgebers beleidigt
Die Beleidigung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers rechtfertig noch nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitnehmers.