Der beklagte Frachtführer war mit dem Transport verschiedener Warensendungen beauftragt worden. Das Transportgut kam bei den Empfängern jedoch nicht an und der Beklagte sollte deshalb Schadensersatz leisten. Obwohl der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden seines Frachtführers darlegen konnte, wurde dieser ohne Haftungseinschränkungen verurteilt. Zwar trifft zunächst den Geschädigten die Beweislast. Jedoch gilt auch nach dem neuen Transportrecht im Bereich der ADSp- und CMR-Haftung anderes. Denn Verluste und Beschädigungen spielen sich in der Regel in der Sphäre und im Verantwortungsbereich des Frachtführers ab, so dass diesen eine so genannte sekundäre Darlegungslast trifft. Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, plausible Gründe für ein schwerwiegendes Verschulden des Beklagten darzulegen. Vielmehr hätte zunächst der Frachtführer viel genauere Ausführungen zu den getroffenen Sicherungsmaßnahmen machen müssen. Er hatte insoweit unzureichend vorgetragen – und musste zahlen. Oberlandesgericht Stuttgart, 27. März 2002, Aktenzeichen: 3 U 210/01
Aktuelles Urteil: Frachtführer muss zahlen
Mit dem neuen Transportrecht ist der Frachtführer schneller für den Verlust einer Sendung haftbar.