Der Beklagte hatte sich auf ein Maklerinserat hin gemeldet, in dem ein Haus zum Verkauf angeboten wurde. Um den "Zuschlag" zu erhalten, bot er dem als Makler tätigen Kläger einen um 20.000 Mark höheren Kaufpreis an. Dieser gab das Angebot jedoch nicht an den Verkäufer weiter, sondern verlangte vom Beklagten zusätzlich eine "Motivation", in Höhe von 15.000 Mark, die als Vergütung für eine nicht stattgefundene Finanzierungsberatung ausgewiesen wurde. Nachdem der Kaufvertrag über das Anwesen abgeschlossen war, bei dem der Kläger als Doppelmakler für beide Seiten fungierte, zahlte der Beklagte die Maklerprovision, nicht jedoch die als Finanzierungsberatung getarnte Zusatzprovision. Vor Gericht wurde der Kläger mit seiner Forderung abgewiesen. Ob diese Zusatzprovision als Schmiergeld sittenwidrig war, blieb offen. In jedem Fall hat der Makler durch seine Verhaltensweise den Anspruch über den vereinbarten Betrag verwirkt. Er hatte zwar als Doppelmakler tätig werden dürfen. Allerdings treffen ihn in einer solchen Funktion besondere Treue- und Sorgfaltspflichten. Insbesondere muss er streng unparteilich bleiben und darf nicht ein höheres Angebot von Käuferseite unterschlagen. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., 22. Juni 2001, Aktenzeichen: 19 U 232/00
Aktuelles Urteil: Doppelmakler verletzt Treuepflicht
Wenn ein Makler vom Käufer und Verkäufer Geld verlangt, dann kann dies eine Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht darstellen.