Erfurt. Dies gelte als Mindestfrist, auch wenn der Arbeitgeber eine schnellere Antwort anfordere, heißt es in einem gestern veröffentlichten Urteil (2 AZR 44/06). Das Gericht erkannte damit die Kündigung eines Elektrikers als rechtens an. Dieser hatte Anfang August 2004 von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung erhalten. Sein neuer Vertrag sah die Streichung einer früher vereinbarten Entfernungszulage vor. Im Falle der Ablehnung sollte das Arbeitsverhältnis enden. Der Elektriker akzeptierte die Änderungskündigung nach rund sechs Wochen - zu spät nach Ansicht seines Arbeitgebers, der an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festhielt. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht, obwohl er ursprünglich eine zu kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt hatte.
Aktuelles Urteil: Bei Änderungskündigung gilt Frist von drei Wochen
Arbeitnehmer müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt innerhalb von drei Wochen Stellung zu einer Änderungskündigung nehmen.