Frankfurt/Main. Mit ihrem am Freitag bekannt gewordenen Urteil gaben die Richter damit der Klage eines Vertriebsmitarbeiters gegen eine Unternehmensberatung statt, erklärten aber dessen parallel ausgesprochen ordentliche Kündigung für zulässig (Aktenzeichen 22 Ca 1570/06). Nur acht Tage nach seinem Arbeitsantritt bei der Firma kündigte der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten an, er könne am nächsten Vormittag wegen familiärer Verpflichtungen nicht zur Arbeit kommen. Obwohl ihm der Chef ausdrücklich nicht frei gab, blieb der Mitarbeiter am Tag darauf zu Hause. Das Unternehmen kündigte fristlos. Laut Urteil hätte der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden müssen. Sein Fehlverhalten sei schließlich nicht derart schwerwiegend, um gleich eine fristlose Entlassung auszusprechen, sagte die Vorsitzende Richterin. Weil er allerdings in seiner Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genoss, erklärten die Richter das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist als beendet.
Aktuelles Urteil: Arbeitsverweigerung rechtfertigt nicht sofort fristlose Kündigung
Eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies gilt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt auch bei sehr kurz bestehenden Arbeitsverhältnissen.