Die Klägerin hatte nach einem Motorschaden ihre Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen wollen. Auch vor Gericht blieb sie jedoch den Beweis schuldig, dass der Schaden als unmittelbare Folge einer Überschwemmung eingetreten und daher versichert war. Die Klägerin hatte zum Schadenshergang lediglich vorgetragen, ihr Ehemann sei mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, als ein Wolkenbruch niedergegangen und innerhalb kürzester Zeit sämtliche Straßen überflutet hätte. Wegen der Totalüberflutung habe er eine in der Fahrbahn befindliche Senke übersehen, sei hineingefahren und der Motor habe ausgesetzt. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen liegt jedoch ein entschädigungspflichtiger Überschwemmungsschaden nur vor, wenn das Wasser so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann. Tritt dagegen eine weitere Ursache hinzu, wie ein fahrlässiges Verhalten des Fahrers, der trotz Überflutung weiterfährt, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Schadensverursachung. Amtsgericht Frankfurt am Main 13. Juni 2003 Aktenzeichen: 301 C 485/03 (42)
AG Frankfurt a.M.: Ins Wasser gefallener Anspruch
Beweisführung bei Motorschaden, der infolge einer Überschwemmung eingetreten ist.