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Abfalltransporte in Italien: BGL legt Beschwerde ein

12.01.2011 10:40 Uhr
Abfalltransporte in Italien: BGL legt Beschwerde ein
Unternehmen, die nicht im italienischen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe aufgeführt sind, dürfen keine grenzüberschreitenden Abfalltransporte mehr durchführen 
© Foto: ddp/V. Hartmann

Transportverbände sehen EU-rechtswidrige Regelungen bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten in Italien

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Rom/Bonn. Gewissermaßen als „Weihnachtsgeschenk" hat das italienische Umweltministerium am 22. Dezember 2010 eine Verordnung erlassen, die pünktlich zum 25. Dezember 2010 neue Regelungen für grenzüberschreitende Abfalltransporte von und nach Italien vorsieht (siehe Meldung vom 7. Januar). Diese Beförderungen dürfen seitdem nur noch von in Italien registrierten Transportunternehmen durchgeführt werden. Unternehmen, die nicht im nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe („Albo gestori ambientali") aufgeführt sind, dürfen ab sofort keine solche Transporte mehr durchführen. Betroffen sind nicht nur gefährliche Abfälle, sondern auch Materialien wie Altpapier, Altglas, Altmetalle, Altholz sowie Altkunststoffe.

Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V mitteilt, ist die Einführung der Registrierungspflicht in Italien durch die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle) vorgeschrieben und hätte bis 15. Dezember 2010 umgesetzt werden müssen. In einem Schreiben an die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission haben der BGL und seine Schwesterverbände die EU-Kommission auf den Plan gerufen und ein Eingreifen gefordert.

Zum einen, so der Verband, haben die zu späte Verabschiedung und fehlende Informationen seitens der italienischen Behörden verhindert, dass betroffene Transportunternehmen die vorgeschriebene Registrierung rechtzeitig vor Weihnachten vornehmen konnten. Darüber hinaus sieht die neue Regelung vor, dass ausländische Unternehmen innerhalb von 120 Tagen nach Antragstellung auch eine Niederlassung in Italien nachweisen müssen. Der damit einhergehende Zwang zur Gründung einer Niederlassung außerhalb des Heimatstaates steht nach Auffassung des BGL und seiner Schwesterverbände ausdrücklich im Widerspruch zum EU-Recht. Die Verbände sehen darin eine Verletzung der EU-rechtlich garantierten Freiheit des Warenverkehrs und eine Diskriminierung ausländischer Unternehmen.

Darüber hinaus sieht die italienische Regelung vor, dass im Betrieb ein „Technischer Verantwortlicher" mit Oberschulabschluss, Universitätsabschluss, mehrjähriger Berufserfahrung sowie bestimmten Schulungen angestellt sein muss. Auch für diese Vorschrift fehlt nach Ansicht der Verbände die EU-rechtliche Basis.

Damit den Transportunternehmen schnell und kompetent geholfen werden kann, hat der BGL gemeinsam mit den europäischen Transportverbänden AISÖ (Österreich), Astag (Schweiz), Febetra (Belgien), ITD (Dänemark) sowie TLN (Niederlande) ein gemeinsames Informationsblatt erarbeitet. In diesem ständig aktuell gehaltenen Papier werden die Modalitäten im Umgang mit der Registrierung erläutert. (gh) 

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