Zypries prüft Fahrverbot als Hauptstrafe - Skepsis in der Fachwelt

25.09.2008 15:32 Uhr

Bundesjustizministerium prüft, ob ein Fahrverbot als Hauptstrafe bei allgemeiner Kriminalität unabhängig von einem Straßenverkehrsdelikt eingeführt werden kann.

Berlin. Das Bundesjustizministerium prüft, ob bei kriminellen Taten ein Fahrverbot als Hauptstrafe eingeführt werden kann. „Wir werden im weiteren Verfahren zu entscheiden haben, ob ein Fahrverbot auch bei allgemeiner Kriminalität - losgelöst von Straßenverkehrsdelikten - in der Praxis sinnvoll ist“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) der Tageszeitung „Bild“. Entscheidend sei, ob ein Fahrverbot für den Betroffenen als Strafe wirklich spürbar sei, „ob es also wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden kann“. Das Justizministerium verweist auf die erheblichen Einwände der gesamten Fachwelt, die man nicht übergehen könne. Dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Änderung kommt, gilt in Berlin als unwahrscheinlich. Das Bundeskabinett hatte sich bereits Anfang April mit diesem Thema befasst. Seinerzeit wurde eine Ausweitung des Fahrverbots von drei auf sechs Monate nach Verkehrsdelikten für möglich bezeichnet. Es gab jedoch keine Festlegung zur Forderung des Bundesrates, ein Fahrverbot bis zu einem Jahr als vollwertige Hauptstrafe auch bei Delikten der allgemeinen Kriminalität einzuführen. Diesen Gesetzesantrag hatte Hamburg in den Bundesrat eingebracht. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich klar dagegen ausgesprochen. Bislang können Fahrverbote nur als Nebenstrafe zu einer Haft- oder Geldstrafe verhängt werden. Der ACE Auto Club Europa warnte vor gesetzgeberischen Schnellschüssen. Nach geltendem Recht diene der Entzug der Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz der Verkehrssicherheit, sagte ACE-Chefjurist Volker Lempp in Stuttgart. Wer allgemeine Kriminalität erfolgreich bekämpfen wolle, solle sich davor hüten, reflexartig nach solchen Mitteln zu greifen, denen der Geruch des Populismus anhänge. Außerdem beeinträchtige ein Führerscheinentzug die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. „Wer als Straftäter keinen Führerschein besitzt, dem droht auch kein Führerscheinentzug als Strafe.“ (dpa)

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