-- Anzeige --

Versicherungsschutz für Trunkenheitsfahrt

01.07.2011 00:30 Uhr
Versicherungsschutz für Trunkenheitsfahrt
Bei 2,7 Promille ist an Unzurechnungsfähigkeit zu denken
© Foto: imago/imagebroker

Bundesgerichtshof: Versicherungen können nicht in jedem Fall die Leistung verweigern, weil der Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht wurde

-- Anzeige --

Die Versicherung kann nicht in jedem Fall ihre Leistungen kürzen, weil der Versicherte während einer Trunkenheitsfahrt einen Unfall verursacht. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 22. Juni. Der Kläger war auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert gegen 7.15 Uhr morgens von der Straße abgekommen und an einen Laternenpfahl geprallt. Ein Bluttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille, weswegen der Kläger wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt wurde. Am Fahrzeug des Klägers war ein Schaden von rund 6400 Euro entstanden.

Die Versicherung des Mannes weigerte sich, für den Schaden einzustehen, sodass er klagte. Nach erfolglosen Vorinstanzen hatte nun die Revision zum Bundesgerichtshof Erfolg. Der Senat entschied, dass ein Leistungskürzungsrecht der Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies käme im Fall des Klägers in Betracht. Da das Berufungsgericht sich hiermit nicht auseinandergesetzt hatte, wurde das entsprechende Urteil aufgehoben, und der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Der Schuldvorwurf kann vorverlegt werden

Allerdings stellte der Bundesgerichtshof klar: Auch wenn der Kläger beim Unfall selbst unzurechnungsfähig war, so ist nicht ausgeschlossen, dass man ihm trotzdem die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorwerfen kann – nämlich dann, wenn er, bevor er sich betrank, erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannte, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen würde. Hierfür sei maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. Juni 2011
Aktenzeichen: IV ZR 225/10

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.