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Urteil: Wer der Behörde nicht hilft, muss Fahrtenbuch schreiben

10.02.2014 09:05 Uhr
Urteil: Wer der Behörde nicht hilft, muss Fahrtenbuch schreiben
In dem verhandelten Fall ist ein Unternehmen gerichtlich verpflichtet worden, Fahrtenbuch zu führen
© Foto: Fotolia/Angelika Möthrath

Wenn ein Unternehmen bei der Ermittlung eines Rasers nicht mit der Bußgeldstelle kooperiert, ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.

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Wenn ein Unternehmen der Bußgeldstelle nicht ausreichend hilft, den Fahrer eines Firmenfahrzeugs zu ermitteln, ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig. Das bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt. In dem verhandelten Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die beschuldigte Firma gab an, eine Praktikantin habe das Auto gesteuert. Diese wohne in Griechenland in einem Dorf ohne Straßennamen.

Die Firma erhielt daraufhin eine Fahrtenbuchauflage, mit der Begründung, sie habe bei der Suche nach der Fahrerin nicht ausreichend mitgewirkt. Diese Auflage erstrecke sich zu Recht auch auf andere Firmenfahrzeuge, so die Richter. Der Anordnung stehe nicht entgegen, dass die Firma das Tatfahrzeug inzwischen auf die Geschäftsführerin umgemeldet hatte. (ctw/ks)

Urteil vom 23.01.2014
Aktenzeichen 3 L 4/14.NW

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