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Urteil: Warndreieck auch bei Übelkeit

06.12.2013 09:43 Uhr
Urteil: Warndreieck auch bei Übelkeit
Auch bei Notstopps ist es Pflicht, das Warndreieck aufzustellen
© Foto: Fotolia/trendobjects

Legt ein Fahrer auf der Autobahn einen Halt ein, weil ihm schlecht ist, muss er trotzdem an das Warndreieck denken.

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Hamm. Wenn ein Fahrer bei einem Notstopp auf der Autobahn kein Warndreieck aufstellt und es zu einem Unfall kommt, haftet er zu 50 Prozent. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Sattelzuges am rechten Fahrbahnrand angehalten, weil er erbrechen musste. Dabei schaltete er nur die Warnblinkanlage ein, stellte aber kein Warndreieck auf. Beim Vorbeifahren streifte ein anderer Sattelzug das geparkte Fahrzeug aus Unaufmerksamkeit und verursachte dabei einen Schaden von etwa 29.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte nur die Hälfte des Schadens. Sie sah eine 50-prozentige Mitschuld des Fahrers, der den Notstopp einlegte.

Dagegen klagte der Geschädigte. Er forderte auch die Begleichung der Restschuld – ohne Erfolg. Da der Sattelzug weit in die Fahrbahn der Autobahn hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei, sei die Betriebsgefahr deutlich erhöht gewesen, so das Gericht.

Spätestens nachdem es ihm besser ging, hätte der Fahrer entweder ein Warndreieck aufstellen oder sofort weiterfahren müssen, erklären die Richter. Er habe aber erst sich und das Fahrzeug gereinigt. Daher trage er eine Teilschuld am Unfall.  (ks)

Urteil vom 29.10.2013
Aktenzeichen: 26 U 12/13

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