Mannheim. Wer bei winterlichen Verhältnissen dauerhaft mit den Sommerreifen fährt, riskiert grundsätzlich seinen Versicherungsschutz. Ob die Versicherung tatsächlich nicht zahlen muss, hängt jedoch vom Einzelfall ab. So entschied das Amtsgericht Mannheim im Fall eines Autofahrers, der Ende Oktober mit Sommerreifen auf eine Brücke unterwegs gewesen war. Es hatte zwar nicht geschneit, aber vereinzelt hatte sich Glatteis gebildet, weshalb er mit einem anderen Auto kollidierte. Beim Streit um die Schadenabwicklung zog seine Versicherung den Kürzeren. Nur weil zwei Tage zuvor Schnee gefallen sei und es am Unfalltag bis zu minus sieben Grad kalt war, müsse keine Winterreifenpflicht herrschen, erklärte das Gericht. Entscheidend sei die Witterung zum Unfallzeitpunkt. Aufgrund der regionalen Gegebenheiten musste der Mann auch nicht davon ausgehen, dass Ende Oktober glatte Straßen Winterreifen erforderlich machen. Er bekam den Schaden deshalb erstattet. (ag)
Urteil vom 22.05.2015
Aktenzeichen 3 C 308/14