Berlin. Wer bei der betrieblichen Weihnachtsfeier stolpert und sich ein Bein bricht, kann das als Arbeitsunfall bei der zuständigen Unfallkasse angeben. So hat es das Berliner Sozialgericht in einem aktuellen Fall (Az.: S 163 U 562/09) entschieden. Je nach dem, wie die Feier organisiert ist, gilt die Teilnahme als Arbeit im Sinne des Gesetzes, teilte das Gericht am Freitag mit. Bei einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung. Es kann Verletztengeld oder sogar Rente geben.
Im konkreten Fall kamen 17 von 20 Kollegen einer Abteilung des Jobcenters Lichtenberg zu einer Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter. Die Teamleiterin fehlte allerdings überraschend. Als die Kollegen von der Bowlingbahn ins Restaurant gehen wollten, stolperte eine damals 55-Jährige über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Die zuständige Unfallkasse Berlin sah in dem Unfall allerdings keinen Arbeitsunfall. Sie hielt die Feier für eine privat organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams.
Dem widersprach nun das Sozialgericht in seinem Urteil vom Donnerstag: Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handelt. Kriterien seien beispielsweise, dass der Chef die Feier billige oder fördere und selbst daran teilnehmen möchte - auch wenn er, wie im aktuellen Fall, letztlich fehle. Zudem müssten alle Betriebsangehörigen oder bei größeren Betrieben zumindest eine komplette Abteilung eingeladen sein. (dpa)