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Urteil: MiLoG-Kontrollen für ausländische Transporte unzulässig

23.02.2018 13:29 Uhr
Mindestlohn
DSLV: Die Anwendbarkeit des EU-Entsenderechts auf Transitverkehre bleibt zweifelhaft
© Foto: S. Engels/Fotolia

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Kontrollen nach dem Mindestlohngesetz für internationale Transportdienstleistungen aus dem EU-Ausland vorläufig unzulässig.

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Berlin. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Kontrollen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) im Zusammenhang mit internationalen Beförderungsdienstleistungen aus dem EU-Ausland vorläufig unzulässig sind. Das berichtet der Deutsche Speditions- und Logistikverband in einem aktuellen Rundschreiben.

Streitgegenstand des Verfahrens war demnach eine Prüfungsverfügung nach dem MiLoG durch die Generalzolldirektion. Die Antragstellerin, ein polnisches Transportunternehmen, meldete die Durchführung von Transitverkehren an. Daraufhin erließ die Generalzolldirektion eine Prüfungsverfügung und verlangte mit dieser die Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und weiteren Unterlagen. Hiergegen klagte die polnische Transportfirma. Das MiLoG sei grundsätzlich nicht auf die Transportbranche anwendbar. Zudem mangele es an einer Rechtsgrundlage für die Prüfungsverfügung, da Transitverkehre nicht der Meldepflicht unterlägen.

Zweifel an Anwendbarkeit des MiLoG

Das Gericht folgte der Rechtsaufassung der Antragstellerin und setzte die Vollziehung der Prüfungsverfügung aus. Die im Ermessen der B-hörde stehende Prüfungsbefugnis nach dem MiLoG setze voraus, dass der zu prüfende Sachverhalt dem Anwendungsbereich des MiLoG unterfallen kann. Zur Begründung führte das Finanzgericht ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsverfügung an. Demnach sei unklar, ob § 20 MiLoG auf die Antragstellerin als ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen der Transport- und Logistikbranche und deren Arbeitnehmer überhaupt Anwendung findet.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur sei bislang nicht eindeutig geklärt, was genau unter einer „Beschäftigung im In-land“ nach § 20 MiLoG zu verstehen sei und wer unter den Begriff der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer falle. Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne nicht zu Lasten der Antragstellerin von der Anwendbarkeit des MiLoG ausgegangen werden.

Prüfungsumfang zu weit gefasst

Zudem hatte das Finanzgericht Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Prüfungsverfügung im konkreten Fall. So hätte sich das Hauptzollamt zunächst darauf beschränken müssen, festzustellen, ob die Mitarbeiter des Transportunternehmens ausschließlich im Transitverkehr gefahren sind. Die in der Prüfungsverfügung angeforderten Unterlagen und Nachweise könnten dies nach Auffassung des Finanzgerichts nicht erkennen lassen, heißt in einem Schreiben der Anwälte des polnischen Transportunternehmens.

„Diese Entscheidung ist überfällig“, kommentierte der Rechtsanwalt der Kägerin, Martin Pfnür. „Aufgrund der nach wie vor herrschenden Rechtsunsicherheit, auf welche Transportarten das MiLoG überhaupt europarechtskonform Anwendung finden kann und wie die einzelnen Transportarten voneinander abgetrennt werden sollen, sind derzeit Prüfungen für Transportunternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten schlichtweg unzumutbar.“

Fehlender Inlandsbezug für MiLoG

Der DSLV sieht sich mit der Entscheidung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Zweifeln zur Anwendbarkeit des EU-Entsenderechts auf ausschließlich mobile Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreiten-den Transportdienstleistungen bestätigt.

„Nach Auffassung des DSLV kann der Schutzzweck der nationalen Mindestlohnbestimmungen, nämlich existenzgefährdende Niedriglöhne zu unterbinden, nur für Arbeitnehmer gelten, die regelmäßig den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes unterliegen“, heißt es dazu in dem Rundschreibend es Verbands. Demnach fehle es bei Fahrpersonal im internationalen Straßengüterverkehr an einem hinreichenden Inlandsbezug.
Beschluss vom 7. Februar 2018
Aktenzeichen 1 V 1175/17

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