Die Klägerin hatte den Beklagten beauftragt, Paletten mit Mundwasser per LKW zu transportieren. Während des Transports kippte der LKW bei einem Unfall um, und die Paletten wirbelten durcheinander. Die Klägerin verlangte vor Gericht Schadensersatz. Der Beklagte hielt dagegen, dass sich die Klägerin den Restwert der Ladung von 2000 Euro und darüber hinaus die dem Beklagten entstandenen Lagerkosten von 150 Euro anrechnen lassen müsse. Amts- und Landgericht hatten der Klage bis auf den Restwert und die Lagerkosten stattgegeben. Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Klägerin nun auch wegen dieser Positionen Recht und einen vollen Schadensersatzanspruch zugesprochen: Weil das Mundwasser in Glasfläschchen abgepackt und diese beim Unfall durcheinandergewirbelt waren, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Flaschen Haarrisse oder kleine Absplitterungen im Inneren aufwiesen. Ein Weiterverkauf zum Restwert von 2000 Euro komme wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für die Endkunden nicht in Betracht. Auch Lagerkosten dürfe der Beklagte nicht in Abzug bringen: Weil die wertlose Ladung sofort vernichtet werden konnte, hätte die Beklagte sie nicht zu lagern brauchen. Bundesgerichtshof Urteil vom 29. Juli 2009 Aktenzeichen: I ZR 171/08
Urteil der Woche: Voller Schadensersatz
Keine Anrechnung des Restwerts bei Schadensvermutung