Ein Autofahrer bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Deshalb handelt er ordnungswidrig, wenn er auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert. Auf einem Parkplatz wäre dies aber anders zu beurteilen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Autofahrer hielt auf dem Seitenstreifen und ließ den Motor an. Dann telefonierte er mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht wurde er – neben dem fälligen Punkt – zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Hiergegen setzte er sich zu Wehr. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Autofahrer sei die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen müsse. Dies gelte nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltete sei. Hier habe er bei laufendem Motor telefoniert. Auch nehme er weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne“ sei. Das Telefonieren sei somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Daher sei sein Verhalten bei einem Seitenstreifen allerdings anders zu beurteilen als auf einem Parkplatz. Da er auf dem Seitenstreifen nur zum Telefonieren angehalten habe, handelte er überdies auch wegen verbotswidrigen Haltens an einer Kraftstraße ordnungswidrig. (DAV) Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 3. Juni 2008 Aktenzeichen: IV 2 Ss (OWi) 84/08)
Urteil der Woche: Telefonieren auf Seitenstreifen verboten
Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt ordnungswidrig.