Der Fahrer eines Sattelzuges befuhr außerorts eine Allee, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 100 Stundenkilometern lag. Er fuhr seinen Zug dabei mit etwa 70 bis 80 Stundenkilometern die Straße entlang. Plötzlich riss er mit seinem Fahrzeug den Ast eines über die Straße hängenden Baumes ab – der Ast schleuderte gegen einen nachfolgenden PKW und beschädigte diesen. Der PKW-Fahrer forderte Schadensersatz und zog vor Gericht. Der LKW-Fahrer hielt dagegen, dass er nichts falsch gemacht habe. Er habe sich wie ein Idealfahrer verhalten; für das Abbrechen eines Astes könne er nichts. Das überzeugte das Amtsgericht, das die Schadensersatzklage gegen die Haftpflichtversicherung des Sattelzuges zunächst abwies. Das Landgericht Köln hob dieses Urteil jedoch im Berufungsverfahren auf und verurteilte die Versicherung zum Schadensersatz: Ein Idealfahrer hätte die Allee langsamer befahren, hätte den herabhängenden Ast bemerkt und wäre ausgewichen. Die Situation sei damit nicht mit der eines von der Fahrbahn aufgeschleuderten Steinchens vergleichbar, wie es das Amtsgericht gemeint habe. Das Herabreißen eines Astes sei kein unabwendbares Ereignis, das der Fahrer nicht vermeiden konnte. Landgericht Köln Urteil vom 5. August 2009 Aktenzeichen: 9 S 93/09
Urteil der Woche: Sattelzug reißt Ast herunter
Sattelzug reißt Ast herunter: Fahrer haftet für den Schaden am nachfolgenden PKW