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Urteil der Woche: Nutzung von für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen

24.06.2010 10:13 Uhr
Ein aktuelles Urteil regelt die Nutzung von für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es erlaubt ein Grundstück anzufahren, das an einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße liegt

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Frankfurt. Wer ein Grundstück erreichen will, das an einer zwar öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr gesperrten Straße liegt, darf diese Straße dann befahren, wenn er ein berechtigtes Anliegen hat. Der Bereich muss anschließend auch nicht auf dem gleichen oder kürzesten Weg wieder verlassen werden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 27. November 2009 (AZ: 2 Ss-OWi 164/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei einen LKW-Fahrer auf einer Bundesstraße angehalten, die für Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen über zwölf Tonnen gesperrt war. Das Fahrzeug des Betroffenen fiel mit seinem Gewicht unter diese Beschränkung. Allerdings konnte der Fahrer nachweisen, dass er auf dieser Straße einen Gewerbebetrieb angefahren hatte, auf dem er unter anderem Leergut entladen hatte. Daran anschließend setzte er seinen Weg in der gleichen Richtung fort, um ein weiteres Fahrtziel zu erreichen.

Nach Ansicht der Richter in der ersten Instanz hätte der Fahrer jedoch aufgrund des Anwohnerschutzes den gesperrten Bereich auf kürzestem Weg wieder verlassen müssen. Dies wäre in diesem Fall der gleiche Weg wie der Hinweg gewesen. Der Fahrer hätte also umdrehen müssen.

Die Richter des Oberlandesgerichts sahen das jedoch anders. Sie konnten keinen Verstoß gegen die Verkehrsordnung erkennen: Der Fahrer habe rechtmäßig die eigentlich für LKW dieser Größenordnung gesperrte Straße befahren dürfen, um den dort gelegenen Gewerbebetrieb zu erreichen. Aber auch die Fortsetzung der Fahrt in gleicher Richtung dürfe nicht als Durchgangsverkehr gewertet werden, schließlich habe diese Weiterfahrt dem Verlassen des Verbotsgebiets gedient. Dabei sei es unerheblich, dass der Fahrer bei seiner Abfahrt nicht den kürzesten Weg gewählt habe, sondern erst auf seiner Weiterfahrt den größten Teil auf der Verbotsstrecke zurücklegte. (DAV)

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