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Urteil der Woche: Kündigung nach Übergriff auf Kollegen

20.04.2010 08:27 Uhr

Mitarbeitern kann fristlos gekündigt werden, wenn sie Kollegen schlagen. Davor schützt auch nicht die Zugehörigkeit zum Betriebsrat

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Mitarbeitern kann fristlos gekündigt werden, wenn sie Kollegen schlagen. Dies ist auch dann möglich, wenn sich der Vorfall auf einer Weihnachtsfeier ereignete, der Gekündigte seit 24 Jahren im Unternehmen arbeitete und Betriebsratsmitglied war. Die Kündigung kann in solchen Fällen auch ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. Über das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Auf der Weihnachtsfeier eines Unternehmens hatte der Mitarbeiter einen Kollegen geschlagen. Daraufhin wurde dem Mann, der seit 24 Jahren dort arbeitete und Betriebsratsmitglied war, gekündigt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht. Der Betroffene wehrte sich mit den Argumenten, dass er volltrunken gewesen sei und sich die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe. Eine außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht. Dem Arbeitgeber sei nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Es sei unerheblich, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein körperlicher Angriff vorliege. Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich darüber hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der Mann keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen. Bei der Interessensabwägung ergebe sich auch keine andere Wertung: Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen würden die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen. (DAV) Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 19. August 2009 Aktenzeichen: 4 BV 13/08

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