Urteil der Woche: Kein Drogentest, Schein weg

05.08.2008 10:51 Uhr
Drogentest
Drogentest-Gerät, das durch Speichel- oder Schweißproben Drogen im menschlichen Organismus nachweisen kann (Bild: ddp)
© Foto: ddp

Der Enzug der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn einer behördlich Aufforderung zum Drogentest nicht in der dafür bestimmten Frist gefolgt wird

Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn ein von der Straßenverkehrsbehörde angeordneter Drogentest versäumt worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Frankfurt an der Oder. Wie das Gericht heute mitteilte, hatte die Behörde eine 29 Jahre alte Autofahrerin zu einem Drogentest binnen drei Tagen aufgefordert, andernfalls werde ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Frau hatte in einem Strafverfahren ausgesagt, sie habe früher einmal harte Drogen genommen, aber nie damit gehandelt. Nach ihrem daraufhin erfolgten Freispruch wurde sie zu einem Drogentest aufgefordert. Als sie nicht erschien, wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Dies sei zu recht erfolgt, urteilten die Richter. Die Autofahrerin habe selbst eingeräumt, Drogen konsumiert zu haben. Ein Drogentest müsse aber binnen drei Tagen erfolgen, weil bei einer längeren Frist Drogenkonsum nicht mehr nachweisbar sei. Die Frau hatte ihren Angaben zufolge den Test versäumt, weil sie die 120 Euro dafür nicht aufbringen könne. Trotzdem müsse die Straßenverkehrsbehörde ihr keinen zweiten Termin einräumen, urteilten die Richter. Auf die Gründe, warum der erste Termin versäumt worden sei, komme es nicht an. Fahren unter Drogeneinfluss bedeute nämlich ein erhebliches Unfallrisiko. Einen freiwilligen Test, den die Frau mehr als zwei Monate nach dem ersten, behördlich angeordneten Termin vorgenommen hatte, erkannten die Richter nicht an. Denn dieser habe die Einnahme von Drogen lediglich für zwei bis drei Tage davor ausgeschlossen. Gegen das Urteil ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg zulässig. Sie hat aber nach Angaben des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung. Die Frau erhält also vorläufig auch bei einem Einspruch für die Dauer des neuen Gerichtsverfahrens keine Fahrerlaubnis. (dpa) Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder Aktenzeichen: AZ 2 L 13/08

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